Die Leistungen der Merck BKK rund um Ihre Zähne:
Zahnärztliche Behandlung
Der Besuch beim Zahnarzt gehört für viele Menschen nicht zu den beliebtesten Terminen. Umso wichtiger ist es, regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen. So können Zahn- und Mundgesundheit frühzeitig kontrolliert und mögliche Probleme rechtzeitig erkannt werden.
Die Merck BKK übernimmt die Kosten für eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung pro Kalenderhalbjahr. Durch die regelmäßigen Kontrollen erhält Ihr Zahnarzt einen aktuellen Überblick über Ihre Mundgesundheit und kann Sie individuell zu einer optimalen Zahnpflege beraten.
Gut zu wissen: Vertragszahnärztliche Behandlungen werden einfach und direkt über Ihre elektronische Gesundheitskarte abgerechnet.
Professionelle Zahnreinigung
Die regelmäßige professionelle Zahnreinigung (PZR) ist ein wichtiger Bestandteil der zahnmedizinischen Prophylaxe und unterstützt die langfristige Gesunderhaltung von Zähnen und Zahnfleisch.
Die professionelle Zahnreinigung gehört zur Individualprophylaxe und ergänzt die regelmäßige zahnärztliche Vorsorge auf sinnvolle Weise.
Im Rahmen unseres Bonusmodells haben Sie die Möglichkeit, sich einmal im Jahr die professionelle Zahnreinigung bezuschussen zu lassen.
Zahnersatz
Die Merck BKK beteiligt sich an den Kosten für den Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) mit einem befundbezogenen Festzuschuss, so die Regelung des Gesetzgebers. Doch was heißt das genau?
In einem Leistungskatalog wurde vom Gesetzgeber jede spezielle Leistung mit einem pauschalen Betrag festgelegt. Von diesem Pauschalbetrag übernimmt die Merck BKK 60% unabhängig von der gewählten Versorgungsform. Dieser Festzuschuss erhöht sich auf 70% bzw. 75%, wenn die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen der letzten 5 Jahre bzw. 10 Jahre nachgewiesen werden.
Kieferorthopädische Behandlung
Fehlbildungen der Kiefer oder schief stehende Zähne verursachen häufig erhebliche Funktionsstörungen im Bereich des Gebisses oder der Kiefer. Ob diese behandlungsbedürftig sind oder nicht, entscheidet ein Kieferorthopäde. Hierzu bestimmt er die Schwere der Zahnfehlstellung anhand der so genannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG), die in fünf Grade unterteilt sind.
Bei Grad 1 und 2 dürfen sich die Krankenkassen nicht an den Kosten der kieferorthopädischen Behandlung beteiligen. Bei Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren mit einer erheblichen Fehlstellung ab Grad 3 dürfen die Krankenkassen die vertraglichen Behandlungskosten übernehmen. Der Kieferorthopäde erstellt einen Behandlungsplan und schickt uns diesen zur Genehmigung.
80% der vertraglichen Kosten rechnet der Kieferorthopäde quartalsweise direkt über die Gesundheitskarte mit uns ab. Die verbleibenden 20% stellt Ihnen die Praxis in Rechnung. Bei zeitgleicher Behandlung von mehreren Kindern sind das ab dem zweiten Kind 90% und 10%.
Die Eigenanteile der Behandlungskosten werden bei Vorlage der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Behandlung an Sie zurückerstattet.
Vollnarkose bei zahnärztlichen Behandlungen?
Die Merck BKK übernimmt die Kosten für eine Vollnarkose oder Dämmerschlaf (Analgosedierung), wenn bei zahnärztlichen Behandlungen, z.B. mund-, kiefer- oder gesichtschirurgischen Eingriffen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die Entscheidung darüber trifft nur die Zahnarztpraxis gemeinsam mit der Anästhesistin bzw. dem Anästhesisten.
Die Abrechnung erfolgt in diesen Fällen direkt über die Gesundheitskarte. In allen anderen Fällen erhalten Sie eine Privatrechnung, die Sie selbst zu tragen haben.
Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für eine Vollnarkose nur dann, wenn sie medizinisch notwendig ist, also eine einfachere Form der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Bei folgendem Personenkreis wird die Notwendigkeit anerkannt:
- Kinder unter 12 Jahren, die nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeiten und deshalb unter örtlicher Betäubung nicht behandelt werden können
- Patienten, die wegen mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung oder schweren Bewegungsstörungen eine Vollnarkose brauchen
- Patienten, bei denen aufgrund einer diagnostizierten Zahnbehandlungsphobie eine zeitnah notwendige zahnärztliche Behandlung nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann – die Diagnose „Zahnbehandlungsphobie“ stellt ausschließlich der Facharzt
- Patienten, bei denen Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel wegen einer organischen Erkrankung oder Allergie nicht eingesetzt werden dürfen
- Patienten, denen ein größerer chirurgischer Eingriff bevorsteht, der nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann
Näheres dazu sollten Sie mit Ihrem Zahnarzt / Ihrer Zahnärztin besprechen.
Wie ist es bei der Entfernung aller vier Weisheitszähne?
Die Behandlung kann in der Regel schrittweise in mehreren Sitzungen erfolgen, wobei eine örtliche Betäubung, die stets von der Krankenkasse bezahlt wird, jeweils ausreicht. Wünscht der Patient stattdessen, dass alle vier Zähne in einer Sitzung entfernt werden, kann eine Vollnarkose sinnvoll oder sogar erforderlich sein. Liegen keine oben genannten Voraussetzungen zur Abrechnung vor, wird für solche „Wunschnarkosen“ eine Privatrechnung ausgestellt, die Sie selbst zu tragen haben.
