Krankenversicherung

Für ihre Einkünfte aus Renten und Versorgungsbezügen zahlen Rentner den gleichen allgemeinen Beitragssatz wie andere Versicherte auch. Derzeit beträgt er 15,7 % (in diesem Beitrag ist der Zusatzbeitrag bereits enthalten). Dieser Beitragssatz gilt für pflichtversicherte und freiwillig versicherte Rentner gleichermaßen.

Freiwillig Versicherten Rentner zahlen für bestimmte Einnahmen nur den ermäßigten Beitragssatz von derzeit 15,1 % (in diesem Beitrag ist der Zusatzbeitrag bereits enthalten). Für ihren Beitrag werden aber mehr Einkommensarten herangezogen als bei den pflichtversicherten Rentnern. Freiwillig Versicherte zahlen zum Beispiel auch auf Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte Ihren Beitrag.

Beitragshöhe

Die Beiträge können maximal bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden. Derzeit beträgt sie 5.175,00 Euro pro Monat.

Es gibt aber auch ein Mindesteinkommen, auf das Beiträge anfallen. Es beträgt ab 2024 für freiwillig Versicherte 1.178,33 Euro. Wer geringere Einnahmen hat, zahlt also so viel Beitrag, als hätte er monatlich die Mindesteinnahme.

Bei pflichtversicherten Rentnern sind alle Einkünfte aus Versorgungsbezügen (zum Beispiel Firmenrente) und Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit bis insgesamt 177,93 Euro monatlich beitragsfrei.

Pflegeversicherung

Auch als Rentner sind Sie Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Gesetzgeber hat den Beitragssatz ab Juli 2023 auf derzeit 3,4 % festgelegt.

Kinderlose und nach dem 31. Dezember 1939 geborene, zahlen zusätzlich einen Zuschlag für Kinderlose von 0,6 %. Ihr Beitragssatz beträgt dann 4,0 %.

An den Beiträgen zur Pflegeversicherung beteiligt sich der Rentenversicherungsträger nicht. Dieser Betrag wird nur vom Beschäftigten getragen.