Beiträge zur Pflegeversicherung
Zum 1. Juli 2023 ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten. Mit diesem hebt der Gesetzgeber unter anderem die Beitragssätze zur Pflegeversicherung an, um die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung zu sichern und Leistungsanpassungen zu ermöglichen. Durch die Umsetzung des Beschlusses wird bei der Beitragsentlastung nun die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt.
Allgemeiner Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung
Zudem erfolgte eine Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung von 3,05 auf 3,4 Prozent. Ziel ist es, die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung langfristig zu sichern und geplante Leistungsanpassungen zu ermöglichen.
Kinderlosenzuschlag
Ebenso wurde der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35 auf 0,6 Prozent erhöht, der nach Vollendung des 23. Lebensjahres zu berücksichtigen ist. Dasselbe gilt für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Sofern uns eine Elterneigenschaft nachgewiesen wurde, entfällt der Zuschlag natürlich wie bisher lebenslang.
Abschläge für Familien mit mehreren Kindern
Zudem erhalten Eltern während der Erziehungszeit ihrer Kinder eine finanzielle Entlastung in Form eines Abschlags auf den allgemeinen Beitragssatz der Pflegeversicherung. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind wird der allgemeine Beitragssatz um 0,25 Prozent je Kind reduziert. Dieser Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Somit entfällt dieser nach Vollendung des 25. Lebensjahres.
Nachweis der Elterneigenschaft
Ab dem 1. Juli 2025 soll das Bundeszentralamt für Steuern ein Austauschverfahren für den Nachweis der Kinderzahl anbieten. Bis dahin ist diese Information gegenüber der beitragsabführenden Stelle (Arbeitgeber, Zahlstelle, etc.) zu erbringen.
Sie zahlen Ihre Beiträge selbst und direkt an uns?
Für Sie ist ein vereinfachtes Verfahren geplant. Selbstverständlich werden wir Ihre Beitragshöhe rückwirkend korrigieren. Informationen zu weiteren Details finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit. Bei konkreten Fragen helfen die Fachleute der Merck BKK ebenfalls gerne auch telefonisch weiter: 06151 72 894
Pflegeversicherungsbeiträge seit 1. Juli 2023
Der Beitrag zur Pflegeversicherung richtet sich seit dem 1. Juli 2023 nach der Anzahl der Kinder (Leibliche, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) und deren Alter (unter 25 Jahren). In der folgenden Tabelle sehen Sie eine Übersicht der Beiträge.
Beiträge für | Gesamtbetrag |
---|---|
Kinderlose | 4,00 % |
Eltern mit einem Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) | 3,40 % |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15 % |
Eltern mit 3 Kindern | 2,90 % |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65 % |
Eltern mit 5 oder mehr Kindern | 2,40 % |
Höhere Leistungsbeträge für Pflegebedürftige
Gleichzeitig mit der Beitragssatzerhöhung werden die Leistungsbeträge in mehreren Schritten angehoben. Beispielsweise erhöht sich zum 1. Januar 2024 das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen sowie der Leistungszuschlag für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Zudem kann Pflegeunterstützungsgeld zukünftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Kalendertage in Anspruch genommen werden.
Über weitere Leistungsausweitungen werden wir Sie natürlich informieren.
Sie haben noch Fragen?
Sprechen Sie unseren Fachbereich unter 06151 72 8940 an.